Satzung Fussballclub Reutlingen eV.

§ 01 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der im Jahr 1961 gegründete Verein führt den Namen „Fussball-Club Reutlingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Reutlingen.

Der Verein ist unter der Nummer „VR 350202“ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 - Zweck des Vereins, Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
  4. Der Verein fördert – neben dem Breitensport - im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, unter Zugrundelegung sportwissenschaftlichen Erkenntnissen, auch den Leistungsport.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

    Niemand darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Tantiemen oder sonstigen Vergünstigungen, sofern diese nicht durch Satzungen oder übergeordnete Verbände zugelassen sind, ausbezahlt werden.

    Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, erhalten die Mitglieder weder einbehaltene Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Löhne, Gehälter und sonstige Vergütungen aufgrund von Dienstleistungen eigener Mitglieder oder dritter Personen werden von Fall zu Fall vom Hauptausschuss beschlossen.

    Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
  6. Der Verein verfolgt mit seiner Satzungsaufgabe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  7. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und -ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 03 -Mitgliedschaft

I Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (ausserordentliche Mitglieder) sein.
  2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 - 17 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammen gefasst.

II Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Es bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter, wenn der Aufnahmewillige nicht voll geschäftsfähig ist.

    Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Stellung seines Aufnahmeantrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen.

    Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, ohne dass jedoch insoweit Begründungszwang besteht.

    Die Aufnahme gilt rückwirkend zum 1. desjenigen Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.

    Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
  2. Der Beginn der Mitgliedschaft eines ausserordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins festgelegt.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands vom Hauptausschuss zu Ehren-mitgliedern ernannt werden (sh. auch anhängende Ehren-ordnung).

    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen ist.


III Verlust der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

  1. 1 Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein – oder aber bei Auflösung des Vereins.
    a Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufen- den Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitglieds- dauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
    b Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptausschuss auf entsprechenden Antrag mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    aa mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr – trotz erfolgter Mahnung – im Rückstand befindlich ist
    bb die Bestimmungen der Vereinssatzung, die Satzung des WLSB, Ordnungen oder die Interessen des Vereins er- heblich verletzt, oder
    cc sich unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins oder eines Verbands, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen schädigt.
  2. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds ist diesem nach vorangegangener Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftlich – durch eingeschriebenen Brief – mitzuteilen.

    Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Zustellung – gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu, zu der er zu laden ist.

    Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig.

    Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung über die Berufung gilt das Mitglied als von der Mitgliedschaft suspendiert, für diese Zeit ruht die Beitragspflicht.
  3. Die Beendigung der ausserordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 04 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

1 Ordentliche Mitglieder

a Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Die Beiträge werden stets im ersten
Quartal (nach der Mitgliederversammung) des Geschäftsjahres mittels Abbuchung durch die Hauptkasse zahlungsfähig.

Auf Antrag – in besonderen Härtefällen - können die Beiträge vom geschäftsführenden Vorstand und nach Zustimmung des Hauptausschusses gestundet oder erlassen werden.
b Bei der Festlegung der Jahresbeiträge kann zwischen ver schiedenen Mitgliedsgruppen differenziert werden, sofern die unterschiedliche Behandlung sachlich begründet und angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, personenbezogen insoweit unterschiedliche Beiträge zu erheben, wenn eine Unterscheidung nach Familien-, Senioren-, Jugendbeiträgen etc. vorgenommen wird.

2 Außerordentliche Mitglieder

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins festgesetzt.
3 Sonderbeiträge und Umlagen

Die Erhebung von Sonderbeiträgen und/oder Umlagen durch einzelne Abteilungen, deren Sportart einen besonders hohen finanziellen Aufwand erfordert, bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Abteilungsversammlung und außerdem der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands – und nach Zustimmung des Hauptausschusses.

§ 05 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder ist diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden.

1 Ordentliche Mitglieder

a Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein – durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in der Hauptversammlung – teilzunehmen.
b Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Entsprechendes gilt für Wahlen und Abstimmungen in den Abteilungen.
c Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins – zu den Bedingungen der Abteilungen – zu benutzen.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins – nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen – Sport betreiben.
d Alle Mitglieder des Vereins sind über den Württembergischen Sportbund eV in eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung einbezogen.
e Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die, aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Schäden.

2 Außerordentliche Mitglieder

Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom geschäftsführenden Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen jedoch das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen.

Versicherungsschutz besteht – wie bei den ordentlichen Mitgliedern – über den WLSB.

§ 06 - Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Hauptausschuss
  3. Der Vorstand (1./2./3./4./ Vorsitzender)
  4. Der geschäftsführende Vorstand (3. + Kassier/Geschäftsführer + Schriftführer)

§ 07 - Hauptversammlung

I ordentliche Hauptversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.

    Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung aller Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.
  2. Die Tagesordnung hat zwingend folgende Punkte zu enthalten:
    a Erstattung des Geschäftsberichtes, einschl. Kassen- und Kassenprüfberichtes.
    b Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses.
    c Neuwahlen der Mitglieder des Vorstands, des Kassiers, der Kassenprüfer, des Schriftführers, entsprechend dem in Ziffer 4 bestimmten Wahlturnus.
    d Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Hauptausschusses.
    e Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    f Beschlussfassung über Anträge
  3. a Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder müssen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich, mind. 1 Woche vor der Hauptversammlung eingereicht werden.
    b Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung und Wahlen, wobei jeweils einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    ba Abgestimmt wird generell offen, es sei denn, ein Antrag auf geheime Abstimmung wurde mit Mehrheit angenommen worden .
    bb Wahlen werden nur dann geheim – mit Stimmzetteln – vorgenommen, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantrag haben.
    bc Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung einer Abteilung ist ein 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als solche gewertet.
    bd Persönliche Anwesenheit ist erforderlich, jedoch können nichtanwesende Mitglieder in Vereinsämter gewählt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung hierzu dem geschäftsführenden Vorstand, bzw. dem

    Wahlleiter in der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
    c Die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des, von der Hauptversammlung wählbaren, Teils des Hauptausschusses erfolgt unter dem Vorsitz eines, von der Versammlung zu wählenden, Wahlleiters.
    d Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Die gefassten Beschlüsse sind wortgetreu in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Die Hauptversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und die, durch die Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Hauptausschusses jeweils für 2 Jahre. (Ausnahme 4. Vorsitzender).

    Der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Kassier/Geschäftsführer, sowie der Vereinsjugendwart in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

    Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ebenso der - im Bedarfsfall dazu gewählte - 4. Vorsitzende.

II außerordentliche Hauptversammlung

  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn:
    a dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite, insbesondere mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, dies erforderlich machen
    b mindestens 50 ordentliche Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung beantragen.

§ 08 - Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    a dem geschäftsführenden Vorstand
    b den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
    c dem Vereinsjugendleiter

    Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat ein Stimmrecht. Eine Stimmübertragung ist unzulässig
  2. Rechte und Aufgaben des Hauptausschusses:
    a Er berät den geschäftsführenden Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte und nimmt den Tätigkeitsberichts des Vorstands in den Hauptausschusssitzungen entgegen.
    b Ihm unterliegt die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, sowie die Genehmigung der Wirtschaftspläne der einzelnen Abteilungen, soweit ihnen die Führung einer Nebenkasse bewilligt wurde.
    c Der Hauptausschuss entscheidet über die Errichtung von Abteilungen, sowie die Verteilung von Ehren- und Leistungsauszeichnungen gem.§ 13 der Satzung
    d Darüber hinaus unterliegt dem Hauptausschuss die Strafgewalt nach Maßgabe der satzungsgemäßen Strafbestimmung gem. § 14
  3. Die Einberufung des Hauptausschusses erfolgt - schriftlich oder fernmündlich – durch den geschäftsfüh renden Vorstand.

    Die Einberufung geschiet – je nach Bedarf – jedoch mind. vierteljährlich einmal.

    Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mind. 3 Mitgliedern des Hauptaus schusses – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – beantragt wird.

    Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung können bekannt gegeben werden.
  4. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden als solche gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfalle – dessen Stellvertreter.
  5. Der Hauptausschuss kann für Sonderaufgaben Neben- ausschüsse bilden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während des Geschäftsjahres aus, so wird der Nachfolger kommissarisch – durch einen Beschluss des Hauptausschusses – bestellt.

§ 09 - Der Vorstand / Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und drei Stellvertretern (dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden)
  2. Der 1. Vorsitzende und seine drei Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der geschäftsführende Vorstand (der Vorstand, der Kassier/Geschäftsführer und der Schriftführer) erledigen die laufenden Vereinsgeschäfte. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfalle der 2./3./4. Vorsitzende – leitet die Sitzungen des Hauptausschusses und der Hauptversammlung.

    Zur Vorbereitung von Entscheidungen ist der Vorstand berechtigt, Teile des Hauptausschusses oder Nebenausschüsse einzuberufen.
  5. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Er überwacht die Tätigkeit der Mitarbeiter des Vereins und regelt die Geschäftsverteilung.
  6. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Anträge und Gegenstände vor, die dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden und sorgt für die Durchführung der – von diesen Organen gefassten Beschlüsse. Er hat auch das Recht, Beschlüsse des Hauptausschusses der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, welche diese mit absoluter Mehrheit aufheben kann.
  7. Der 1. Vorsitzende ist befugt, in dringenden, unaufschiebbaren Fällen, selbständig Entscheidungen – im Rahmen der Satzung – zu treffen.

    Hierfür ist bei der nächsten Hauptausschusssitzung die nachträgliche Genehmigung des Hauptausschusses einzuholen, soweit die Entscheidung der Entschließung des Hauptausschusses unterliegt.
  8. Ausgaben bis zu € 15.000 können die einzelnen Vorstandsmitglieder – nach Anhörung des Kassiers – selbständig genehmigen. Höhere Beträge sind vom Hauptausschuss zu bewilligen.

    Rechnungen dürfen nur mit Genehmigungsvermerk eines Vorstandsmitgliedes beglichen werden.
  9. Im Übrigen ist der Vorstand für die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten und für alle Aufgaben aus dieser Satzung zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht anderen Vereinsorganen oder den Abteilungen vorgehalten sind.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so ist der Hauptausschuss berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger zu bestimmen oder zur Wahl des Nachfolgers eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 10 - Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- und Fachaufgaben können der geschäftsführende Vorstand und der Hauptausschuss Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse arbeiten nach den Weisungen und Richtlinien des ihn bestellenden Organs und sind zur laufenden Unterrichtung über die Ausschussarbeiten verpflichtet.

    Die Bildung, Zusammensetzung der Arbeitsweise der Ausschüsse bestimmt dasjenige Organ, das den Ausschuss eingesetzt hat.
  2. Ausschüsse und deren Leiter sind keine satzungsgemäß berufenen Vertreter des Vereins. Ihnen steht keine Rechtsmacht zu, den Verein zu vertreten, bzw. zu verpflichten.
  3. Die Ausschüsse und ihre Beschlüsse haben die Aufgabe, demjenigen Organ beratend und empfehlend zuzuarbeiten, das den betreffenden Ausschuss eingesetzt hat.
  4. Die Einberufung des Ausschusses geschieht nach Bedarf durch den Leiter des Ausschusses, in dessen Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, der aus den Mitgliedern des Ausschusses jeweils zu wählen ist. Der jeweilige Leiter eines Ausschusses ist berechtigt, zu Ausschusssitzungen sachkundige Dritte (ohne Stimmrecht) beratend hinzuzuziehen.

§ 11 - Kassier, Kassenwarte und Kassenprüfer

  1. Dem Kassier obliegt die Buchhaltung und Erledigung des gesamten Zahlungsverkehrs des Vereins. Er verwaltet sämtliche Einnahmen des Vereins in einer Hauptkasse. Nebenkassen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Hauptausschusses. Der Kassier kann zur Erledigung von Nebenaufgaben Kassenwarte der einzelnen Abteilungen hinzuziehen.
  2. Sämtlicher Zahlungsverkehr zwischen Verein und Abteilungen hat ausschließlich über offizielle Konten der Hauptkasse, sowie den genehmigten Abteilungsnebenkassen zu erfolgen.

    Die Abteilungen haben die Bankverbindung verbindlich – in schriftlicher Form – dem Kassier zu benennen.

    Der Kassier und die Abteilungskassenwarte führen die Geld- und Rechnungsgeschäfte unter persönlicher Haftung.

    Sie sind dafür verantwortlich, dass über alle Einnahmen und Ausgaben ordentlich und übersichtlich Buch geführt wird und die Belege gesammelt werden.

    Die Abteilungskassenwarte sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Abteilungskassenberichte – unaufgefordert – dem Kassier zuzuleiten.

    Der Kassier erstattet in der Hauptversammlung den Kassenbericht.
  3. Mindestens einmal im Jahr hat eine Prüfung der Kasse und der Belege – auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit – zu erfolgen. Diese Prüfung ist durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind.

    Die Kassenprüfer sind zu außerordentlichen Kassenprüfungen befugt. Der Kassier kann, nach Genehmigung durch den Vorstand, jederzeit eine Überprüfung der Abteilungskassen vornehmen.
  4. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, dem Vorstand und der Hauptversammlung regelmäßig über die Ergebnisse ihrer Kassenprüfung zu berichten.

    Bei vorgefundenen Mängeln ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.

    Die Kassenprüfer dürfen innerhalb des Vereins keine weitere Funktion ausüben.

§ 12 - Gliederung des Vereins

  1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Hierzu gliedert sich der Verein in folgende Abteilungen:
    - Fussball
    - Tennis
    - Tischtennis
    - Jedermannsport und Frauengymnastik

    Die Errichtung weiterer Abteilungen bedarf der Genehmigung des Hauptausschusses.

    Jedes Mitglied kann einer oder mehreren Abteilungen angehören.

    Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und den Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss).
  2. Sobald eine Abteilungsnebenkasse durch den Hauptausschuss genehmigt ist, muss ein – für das Rechnungswesen verantwortlicher – Kassenwart bestimmt werden.

    Die Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen. Mindestens einmal im Jahr ist eine Abteilungsversammlung abzuhalten.

    Unabhängig vom Abteilungsleiter ist auch der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine Abteilungsversammlung einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse der Abteilung dies gebietet eine Abteilungsversammlung einzuberufen.

    Die Abteilungsversammlungen müssen rechtzeitig (mind. 4 Wochen) vor der ordentlichen, jährlichen Hauptversammlung erfolgen.
  3. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, sowie die dafür benannten oder gewählten Mitarbeiter, bilden den Abteilungsausschuss. An seiner Spitze steht der Abteilungsleiter. Er wird spätestens alle zwei Jahre aus der Mitte der Abteilung gewählt. Die Wahl muss in einer Abteilungsversammlung erfolgen.

    § 07 Abs. I 2+3 gilt entsprechend

    Die Abteilungsausschüsse sind an die Beschlüsse und Weisungen des Hauptausschusses sowie des geschäftsführenden Vorstands gebunden.
  4. In allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des normalen Sportbetriebes einer Abteilung und den damit unmittelbar verbundenen Aufgabengebieten entscheidet der Abteilungsleiter mit seinem Abteilungsausschuss selbständig. Jedoch unterliegen alle – über den Rahmen des bewilligten Wirtschaftsplanes hinausgehenden – Beschlüsse aller Art, sowie die Übernahme von überregionalen Veranstaltungen, oder deren Teilnahme, der grundsätzlichen Genehmigung durch den Vorstand, bzw. den nach der Satzung zuständigen Organen.
  5. Die Abteilungen können den Hauptverein verpflichtende Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht eingehen.

    Der Abteilungsleiter, als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB, kann jedoch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen bis max. € 5.000 begründen.

    Dauerschuldverhältnisse dürfen die Abteilungsleiter jedoch nicht eingehen.

    Im Einzelfall kann – nach besonderem Antrag – durch Beschluss des Hauptausschusses der Abteilung ein höherer, im einzelnen festgelegter Verfügungsbetrag – der sich im Rahmen eines ordentlichen Wirtschaftsplans bewegt – genehmigt werden.

    Anschaffungen, bzw. Ausgaben der Abteilungen, die durch die Abteilungen nicht selbst gedeckt werden können, sind zwingend – vorher – dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Kassenführung der Abteilungen kann – nach Maßgabe § 11 – jederzeit durch den Hauptkassier überprüft werden.

§ 13 – Auszeichnungen

  1. Auszeichnungen an Mitglieder werden – auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands – durch den Hauptausschuss die Mitgliederversammlung verliehen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Mitglieder für langjährige, außerordentlich verdienstvolle Tätigkeit im Verein verliehen.
  3. Das Nähere regelt die Vereinsehrungsordnung, die der Beschlussfassung des Hauptausschusses unterliegt. Der Haupt ausschuss besitzt das Recht, Nichtmitgliedern Ehrungen zukommen zu lassen, sofern diese sich Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 14 – Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 3 genannten Ausschluss abgesehen, einer Vereinsdisziplinargewalt.
  2. Der Hauptausschuss oder vom Hauptausschuss genehmigte Abteilungsdisziplinarausschüsse können Ordnungsstrafen (Verweise, zeitweiligen Ausschluss vom Spielbetrieb, Auflagen, Geldbußen und dergleichen) gegen Vereinsmitglieder – auch sofern sie noch Jugendliche sind – verhängen, wenn sich diese eines erheblichen Verstoßes gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins oder die allgemeine sportliche Ordnung und Disziplin schuldig gemacht haben.

    Gegen eine – von den Abteilungs-Disziplinarausschüssen ausgesprochene – Disziplinarstrafe ist das Rechtsmittel der Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig.

    Der Hauptausschuss entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen sein Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel jedoch nicht gegeben. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon jedoch unberührt.
  3. Soweit von Verbänden Geldstrafen gegen Vereinsmitglieder ausgesprochen, bzw. hierfür Gebühren erhoben werden, können die hierfür verantwortlichen Mitgliedern zur Verantwortung genommen werden
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds nach § 3 dieser Satzung bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.

Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der Anwesenden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fussballclub Reutlingen
01. April 2016

>>Hier Satzung als PDF herunterladen