Satzung Fussballclub Reutlingen eV.
§ 01 - Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der im Jahr 1961 gegründete Verein führt den Namen
„Fussball-Club Reutlingen e.V.“ und hat seinen Sitz in
Reutlingen.
Der Verein ist unter der Nummer „VR 350202“ in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 - Zweck des Vereins, Mitgliedschaft in anderen Organi-
sationen
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
Jugendhilfe.
3 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend,
zu dienen.
4 Der Verein fördert – neben dem Breitensport - im Rahmen
der ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, unter Zugrunde-
legung sportwissenschaftlichen Erkenntnissen, auch den
Leistungsport.
5 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ansammlun-
gen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
Niemand darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile,
Tantiemen oder sonstigen Vergünstigungen, sofern diese
nicht durch Satzungen oder übergeordnete Verbände zuge-
lassen sind, ausbezahlt werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins, erhalten die Mitglieder weder
einbehaltene Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Löhne, Gehälter und sonstige Vergütungen aufgrund von
Dienstleistungen eigener Mitglieder oder dritter Personen
werden von Fall zu Fall vom Hauptausschuss beschlossen.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich.
5 Der Verein verfolgt mit seiner Satzungsaufgabe ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenord-
nung.
6 Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessport-
bund (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen
als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und
-ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbände,
deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 03 - Mitgliedschaft
I Mitglieder
1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordent-
liche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (ausser-
ordentliche Mitglieder) sein.
2 Angehörige des Vereins im Alter von 14 - 17 Jahren gelten
als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des
Vereins gelten als Kinder. Sie werden in Jugend- und Kin-
derabteilungen zusammen gefasst.
II Erwerb der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes aufgrund eines schriftli-
chen Aufnahmeantrags. Es bedarf der schriftlichen Einver-
ständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter, wenn der
Aufnahmewillige nicht voll geschäftsfähig ist.
Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach
Stellung seines Aufnahmeantrages ein ablehnender Be-
scheid erteilt, gilt er als aufgenommen.
Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist
schriftlich mitzuteilen, ohne dass jedoch insoweit Begrün-
dungszwang besteht.
Die Aufnahme gilt rückwirkend zum 1. desjenigen Monats,
in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.
Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
2 Der Beginn der Mitgliedschaft eines ausserordentlichen
Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen
dem ausserordentlichen Mitglied und dem geschäftsfüh-
renden Vorstand des Vereins festgelegt.
3 Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des ge-
schäftsführenden Vorstands vom Hauptausschuss zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden (sh. auch anhängende Ehren-
ordnung).
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4 Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem
anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des
Hauptausschusses. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn
bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in
einem anderen Verein hingewiesen ist.
III Verlust der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte des Mitglieds.
1 Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein – oder aber
bei Auflösung des Vereins.
a Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand
bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufen-
den Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitglieds-
dauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
b Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den
Hauptausschuss auf entsprechenden Antrag mit absoluter
Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied:
aa mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr –
trotz erfolgter Mahnung – im Rückstand befindlich ist
bb die Bestimmungen der Vereinssatzung, die Satzung des
WLSB, Ordnungen oder die Interessen des Vereins er-
heblich verletzt, oder
cc sich unehrenhaft verhält und das Ansehen des Vereins
oder eines Verbands, dem der Verein angeschlossen ist,
durch Äußerungen oder Handlungen schädigt.
2 Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds ist diesem
nach vorangegangener Gewährung des rechtlichen Gehörs,
schriftlich – durch eingeschriebenen Brief – mitzuteilen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Zustellung – ge-
genüber dem geschäftsführenden Vorstand ein Berufungs-
recht an die Hauptversammlung zu, zu der er zu laden ist.
Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit
des Ausschlussbeschlusses endgültig.
Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung über die Beru-
fung gilt das Mitglied als von der Mitgliedschaft suspendiert,
für diese Zeit ruht die Beitragspflicht.
3 Die Beendigung der ausserordentlichen Mitgliedschaft er-
gibt sich aus der zwischen dem ausserordentlichen Mitglied
und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 04 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zu-
satzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1 Ordentliche Mitglieder
a Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptver-
sammlung bestimmt. Die Beiträge werden stets im ersten
Quartal (nach der Mitgliederversammung) des Geschäfts-
jahres mittels Abbuchung durch die Hauptkasse zah-
lungsfähig.
Auf Antrag – in besonderen Härtefällen - können die Bei-
träge vom geschäftsführenden Vorstand und nach Zu-
stimmung des Hauptausschusses gestundet oder erlassen
werden.
b Bei der Festlegung der Jahresbeiträge kann zwischen ver-
schiedenen Mitgliedsgruppen differenziert werden, sofern
die unterschiedliche Behandlung sachlich begründet und
angemessen ist.
Insbesondere ist es zulässig, personenbezogen insoweit
unterschiedliche Beiträge zu erheben, wenn eine Un-
terscheidung nach Familien-, Senioren-, Jugendbeiträgen
etc. vorgenommen wird.
2 Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden
durch besondere Vereinbarung zwischen dem außeror-
dentlichen Mitglied und dem geschäftsführenden Vorstand
des Vereins festgesetzt.
3 Sonderbeiträge und Umlagen
Die Erhebung von Sonderbeiträgen und/oder Um-
lagen durch einzelne Abteilungen, deren Sportart einen
besonders hohen finanziellen Aufwand erfordert, bedarf
der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in
der Abteilungsversammlung und außerdem der Genehmi-
gung des geschäftsführenden Vorstands – und nach
Zustimmung des Hauptausschusses.
§ 05 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder ist diese Satzung und die Ordnungen des
Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbind-
lich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht übertragen
werden.
1 Ordentliche Mitglieder
a Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berech-
tigt, an der Willensbildung im Verein – durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in der Haupt-
versammlung – teilzunehmen.
b Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Entsprechendes gilt für Wahlen und Abstimmungen in den
Abteilungen.
c Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstal-
tungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins – zu den Bedingungen der Abteilungen – zu
benutzen.
Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins –
nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen – Sport
betreiben.
d Alle Mitglieder des Vereins sind über den Württember-
gischen Sportbund eV in eine Sport-, Unfall- und Haft-
pflichtversicherung einbezogen.
e Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die,
aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Schä-
den.
2 Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maß-
gabe der vom geschäftsführenden Vorstand gefassten Be-
schlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und
kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen je-
doch das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzu-
nehmen.
Versicherungsschutz besteht – wie bei den ordentlichen
Mitgliedern – über den WLSB.
§ 06 - Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Hauptausschuss
3. Der Vorstand (1./2./3./4./ Vorsitzender)
4. Der geschäftsführende Vorstand (3. + Kassier/Ge-
schäftsführer + Schriftführer)
§ 07 - Hauptversammlung
I ordentliche Hauptversammlung
1 Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom ge-
schäftsführenden Vorstand einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch
schriftliche Einladung aller Mitglieder, unter Bekanntgabe
der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschluss-
fassung zu bezeichnen sind.
2 Die Tagesordnung hat zwingend folgende Punkte zu ent-
halten:
a Erstattung des Geschäftsberichtes, einschl. Kassen-
und Kassenprüfberichtes.
b Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses.
c Neuwahlen der Mitglieder des Vorstands, des Kassiers,
der Kassenprüfer, des Schriftführers, entsprechend
dem in Ziffer 4 bestimmten Wahlturnus.
d Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Haupt-
ausschusses.
e Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
f Beschlussfassung über Anträge
3 a Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglie-
der müssen dem geschäftsführenden Vorstand schrift-
lich, mind. 1 Woche vor der Hauptversammlung einge-
reicht werden.
b Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Be-
schlussfassung erfolgt durch Abstimmung und Wah-
len, wobei jeweils einfache Stimmenmehrheit ausrei-
chend ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
ba Abgestimmt wird generell offen, es sei denn, ein An-
trag auf geheime Abstimmung wurde mit Mehrheit an-
genommen worden .
bb Wahlen werden nur dann geheim – mit Stimmzetteln –
vorgenommen, wenn mindestens 1/10 der anwesen-
den stimmberechtigten Mitglieder dies beantrag ha-
ben.
bc Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Auflösung einer Abteilung ist ein 2/3 Mehrheit der er-
schienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen
werden als solche gewertet.
bd Persönliche Anwesenheit ist erforderlich, jedoch kön-
nen nichtanwesende Mitglieder in Vereinsämter ge-
wählt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung
hierzu dem geschäftsführenden Vorstand, bzw. dem
Wahlleiter in der Mitgliederversammlung vorgelegt
wird.
c Die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des, von
der Hauptversammlung wählbaren, Teils des Haupt-
ausschusses erfolgt unter dem Vorsitz eines, von der
Versammlung zu wählenden, Wahlleiters.
d Über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Nie-
derschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wortgetreu in die Nie-
derschrift aufzunehmen.
4 Die Hauptversammlung wählt den geschäftsführenden
Vorstand und die, durch die Hauptversammlung zu wäh-
lenden Mitglieder des Hauptausschusses jeweils für 2
Jahre. (Ausnahme 4. Vorsitzender).
Der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schrift-
führer werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl ge-
wählt. Der 2. Vorsitzende und der Kassier/Geschäftsfüh-
rer, sowie der Vereinsjugendwart in den Jahren mit un-
gerader Jahreszahl.
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Ebenso der -
im Bedarfsfall dazu gewählte - 4. Vorsitzende.
II außerordentliche Hauptversammlung
1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom ge-
schäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn:
a dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite,
insbesondere mit Rücksicht auf die Lage des Vereins,
dies erforderlich machen
b mindestens 50 ordentliche Vereinsmitglieder unter An-
gabe der Gründe eine solche Versammlung beantra-
gen.
§ 08 - Hauptausschuss
1 Der Hauptausschuss besteht aus:
a dem geschäftsführenden Vorstand
b den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
c dem Vereinsjugendleiter
Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat ein Stimm-
recht. Eine Stimmübertragung ist unzulässig
2 Rechte und Aufgaben des Hauptausschusses:
a Er berät den geschäftsführenden Vorstand in der Füh-
rung der Vereinsgeschäfte und nimmt den Tätigkeitsbe-
richts des Vorstands in den Hauptausschusssitzungen
entgegen.
b Ihm unterliegt die Beschlussfassung über den Haus-
haltsplan, sowie die Genehmigung der Wirtschaftspläne
der einzelnen Abteilungen, soweit ihnen die Führung ei-
ner Nebenkasse bewilligt wurde.
c Der Hauptausschuss entscheidet über die Errichtung
von Abteilungen, sowie die Verteilung von Ehren- und
Leistungsauszeichnungen gem.§ 13 der Satzung
d Darüber hinaus unterliegt dem Hauptausschuss die
Strafgewalt nach Maßgabe der satzungsgemäßen Straf-
bestimmung gem. § 14
3 Die Einberufung des Hauptausschusses erfolgt -
schriftlich oder fernmündlich – durch den geschäftsfüh-
renden Vorstand.
Die Einberufung geschiet – je nach Bedarf – jedoch mind.
vierteljährlich einmal.
Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn
dies schriftlich von mind. 3 Mitgliedern des Hauptaus-
schusses – unter Angabe des Zwecks und der Gründe –
beantragt wird.
Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung
können bekannt gegeben werden.
4 Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfa-
cher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden als
solche gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfalle
– dessen Stellvertreter.
5 Der Hauptausschuss kann für Sonderaufgaben Neben-
ausschüsse bilden.
6 Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während
des Geschäftsjahres aus, so wird der Nachfolger kom-
missarisch – durch einen Beschluss des Hauptausschus-
ses – bestellt.
§ 09 - Der Vorstand / Der geschäftsführende Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und drei
Stellvertretern (dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzen-
den, dem 4. Vorsitzenden)
2 Der 1. Vorsitzende und seine drei Stellvertreter sind der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils Einzel-
vertretungsbefugnis.
3 Der geschäftsführende Vorstand (der Vorstand, der Kas-
sier/Geschäftsführer und der Schriftführer) erledigen die
laufenden Vereinsgeschäfte. Insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
4 Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfalle der 2./3./4.
Vorsitzende – leitet die Sitzungen des Hauptausschusses
und der Hauptversammlung.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen ist der Vorstand be-
rechtigt, Teile des Hauptausschusses oder Nebenaus-
schüsse einzuberufen.
5 Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Er über-
wacht die Tätigkeit der Mitarbeiter des Vereins und regelt
die Geschäftsverteilung.
6 Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Anträge und
Gegenstände vor, die dem Hauptausschuss und der Mit-
gliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt werden und sorgt für die Durchführung der –
von diesen Organen gefassten Beschlüsse. Er hat auch
das Recht, Beschlüsse des Hauptausschusses der Mitglie-
derversammlung zu unterbreiten, welche diese mit abso-
luter Mehrheit aufheben kann.
7 Der 1. Vorsitzende ist befugt, in dringenden, unaufschieb-
baren Fällen, selbständig Entscheidungen – im Rahmen
der Satzung – zu treffen.
Hierfür ist bei der nächsten Hauptausschusssitzung die
nachträgliche Genehmigung des Hauptausschusses ein-
zuholen, soweit die Entscheidung der Entschließung des
Hauptausschusses unterliegt.
8 Ausgaben bis zu € 15.000 können die einzelnen Vor-
standsmitglieder – nach Anhörung des Kassiers – selb-
ständig genehmigen. Höhere Beträge sind vom Hauptaus-
schuss zu bewilligen.
Rechnungen dürfen nur mit Genehmigungsvermerk eines
Vorstandsmitgliedes beglichen werden.
9 Im Übrigen ist der Vorstand für die Entscheidungen in al-
len Vereinsangelegenheiten und für alle Aufgaben aus die-
ser Satzung zuständig, soweit sie durch diese Satzung
nicht anderen Vereinsorganen oder den Abteilungen vor-
gehalten sind.
10 Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäfts-
jahres aus, so ist der Hauptausschuss berechtigt, einen
kommissarischen Nachfolger zu bestimmen oder zur Wahl
des Nachfolgers eine außerordentliche Hauptversamm-
lung einzuberufen.
§ 10 - Ausschüsse
1 Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- und Fachauf-
gaben können der geschäftsführende Vorstand und der
Hauptausschuss Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse ar-
beiten nach den Weisungen und Richtlinien des ihn bestel-
lenden Organs und sind zur laufenden Unterrichtung über
die Ausschussarbeiten verpflichtet.
Die Bildung, Zusammensetzung der Arbeitsweise der Aus-
schüsse bestimmt dasjenige Organ, das den Ausschuss
eingesetzt hat.
2 Ausschüsse und deren Leiter sind keine satzungsgemäß
berufenen Vertreter des Vereins. Ihnen steht keine Rechts-
macht zu, den Verein zu vertreten, bzw. zu verpflichten.
3 Die Ausschüsse und ihre Beschlüsse haben die Aufgabe,
demjenigen Organ beratend und empfehlend zuzuarbeiten,
das den betreffenden Ausschuss eingesetzt hat.
4 Die Einberufung des Ausschusses geschieht nach Bedarf
durch den Leiter des Ausschusses, in dessen Verhinde-
rungsfall durch seinen Stellvertreter, der aus den Mitglie-
dern des Ausschusses jeweils zu wählen ist. Der jeweilige
Leiter eines Ausschusses ist berechtigt, zu Ausschuss-
sitzungen sachkundige Dritte (ohne Stimmrecht) beratend
hinzuzuziehen.
§ 11 - Kassier, Kassenwarte und Kassenprüfer
1 Dem Kassier obliegt die Buchhaltung und Erledigung des
gesamten Zahlungsverkehrs des Vereins. Er verwaltet
sämtliche Einnahmen des Vereins in einer Hauptkasse.
Nebenkassen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung
des Hauptausschusses. Der Kassier kann zur Erledigung
von Nebenaufgaben Kassenwarte der einzelnen Abteilun-
gen hinzuziehen.
2 Sämtlicher Zahlungsverkehr zwischen Verein und Abtei-
lungen hat ausschließlich über offizielle Konten der Haupt-
kasse, sowie den genehmigten Abteilungsnebenkassen
zu erfolgen.
Die Abteilungen haben die Bankverbindung verbindlich – in
schriftlicher Form – dem Kassier zu benennen.
Der Kassier und die Abteilungskassenwarte führen die
Geld- und Rechnungsgeschäfte unter persönlicher Haf-
tung.
Sie sind dafür verantwortlich, dass über alle Einnahmen und
Ausgaben ordentlich und übersichtlich Buch geführt wird
und die Belege gesammelt werden.
Die Abteilungskassenwarte sind verpflichtet, mindestens
einmal jährlich die Abteilungskassenberichte – unaufgefor-
dert – dem Kassier zuzuleiten.
Der Kassier erstattet in der Hauptversammlung den Kas-
senbericht.
3 Mindestens einmal im Jahr hat eine Prüfung der Kasse und
der Belege – auf ihre rechnerische und sachliche Richtig-
keit – zu erfolgen. Diese Prüfung ist durch zwei Kassenprü-
fer vorzunehmen, die durch die Hauptversammlung zu wäh-
len sind.
Die Kassenprüfer sind zu außerordentlichen Kassenprü-
fungen befugt. Der Kassier kann, nach Genehmigung durch
den Vorstand, jederzeit eine Überprüfung der Abteilungs-
kassen vornehmen.
4 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, dem Vorstand und der
Hauptversammlung regelmäßig über die Ergebnisse ihrer
Kassenprüfung zu berichten.
Bei vorgefundenen Mängeln ist unverzüglich der Vorstand
zu informieren.
Die Kassenprüfer dürfen innerhalb des Vereins keine wei-
tere Funktion ausüben.
§ 12 - Gliederung des Vereins
1 Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der ein-
zelnen Abteilungen. Hierzu gliedert sich der Verein in fol-
gende Abteilungen:
- Fussball
- Tennis
- Tischtennis
- Jedermannsport und Frauengymnastik
Die Errichtung weiterer Abteilungen bedarf der Genehmi-
gung des Hauptausschusses.
Jedes Mitglied kann einer oder mehreren Abteilungen ange-
hören.
2 Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter, dessen
Stellvertreter und den Mitgliedern, denen feste Aufgaben
übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss).
Sobald eine Abteilungsnebenkasse durch den Hauptaus-
schuss genehmigt ist, muss ein – für das Rechnungswesen
verantwortlicher – Kassenwart bestimmt werden.
Die Versammlungen des Abteilungsausschusses werden
nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen. Minde-
stens einmal im Jahr ist eine Abteilungsversammlung ab-
zuhalten.
Unabhängig vom Abteilungsleiter ist auch der geschäfts-
führende Vorstand berechtigt, eine Abteilungsversammlung
einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse der Abteilung
dies gebietet eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
Die Abteilungsversammlungen müssen rechtzeitig (mind. 4
Wochen) vor der ordentlichen, jährlichen Hauptversamm-
lung erfolgen.
3 Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, sowie die dafür be-
nannten oder gewählten Mitarbeiter, bilden den Abteilungs-
ausschuss. An seiner Spitze steht der Abteilungsleiter. Er
wird spätestens alle zwei Jahre aus der Mitte der Abteilung
gewählt. Die Wahl muss in einer Abteilungsversammlung
erfolgen.
§ 07 Abs. I 2+3 gilt entsprechend
Die Abteilungsausschüsse sind an die Beschlüsse und Wei-
sungen des Hauptausschusses sowie des geschäftsführen-
den Vorstands gebunden.
4 In allen sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des
normalen Sportbetriebes einer Abteilung und den damit un-
mittelbar verbundenen Aufgabengebieten entscheidet der
Abteilungsleiter mit seinem Abteilungsausschuss selb-
ständig. Jedoch unterliegen alle – über den Rahmen des be-
willigten Wirtschaftsplanes hinausgehenden – Beschlüsse
aller Art, sowie die Übernahme von überregionalen Veran-
staltungen, oder deren Teilnahme, der grundsätzlichen Ge-
nehmigung durch den Vorstand, bzw. den nach der Satzung
zuständigen Organen.
5 Die Abteilungen können den Hauptverein verpflichtende
Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht eingehen.
Der Abteilungsleiter, als besonderer Vertreter im Sinne des §
30 BGB, kann jedoch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen bis
max. € 5.000 begründen.
Dauerschuldverhältnisse dürfen die Abteilungsleiter jedoch
nicht eingehen.
Im Einzelfall kann – nach besonderem Antrag – durch Be-
schluss des Hauptausschusses der Abteilung ein höherer, im
einzelnen festgelegter Verfügungsbetrag – der sich im Rah-
men eines ordentlichen Wirtschaftsplans bewegt – geneh-
migt werden.
Anschaffungen, bzw. Ausgaben der Abteilungen, die durch
die Abteilungen nicht selbst gedeckt werden können, sind
zwingend – vorher – dem Hauptausschuss zur Genehmigung
vorzulegen.
6 Die Kassenführung der Abteilungen kann – nach Maßgabe
§ 11 – jederzeit durch den Hauptkassier überprüft werden.
§ 13 – Auszeichnungen
1 Auszeichnungen an Mitglieder werden – auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands – durch den Hauptaus-
schuss die Mitgliederversammlung verliehen.
2 Die Ehrenmitgliedschaft wird an Mitglieder für langjährige,
außerordentlich verdienstvolle Tätigkeit im Verein verliehen.
3 Das Nähere regelt die Vereinsehrungsordnung, die der Be-
schlussfassung des Hauptausschusses unterliegt. Der Haupt
ausschuss besitzt das Recht, Nichtmitgliedern Ehrungen zu-
kommen zu lassen, sofern diese sich Verdienste um den Ver-
ein erworben haben.
§ 14 – Strafbestimmungen
1 Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 3 ge-
nannten Ausschluss abgesehen, einer Vereinsdisziplinarge-
walt.
2 Der Hauptausschuss oder vom Hauptausschuss genehmigte
Abteilungsdisziplinarausschüsse können Ordnungsstrafen
(Verweise, zeitweiligen Ausschluss vom Spielbetrieb, Auf-
lagen, Geldbußen und dergleichen) gegen Vereinsmitglieder
– auch sofern sie noch Jugendliche sind – verhängen, wenn
sich diese eines erheblichen Verstoßes gegen die Satzung,
das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins oder
die allgemeine sportliche Ordnung und Disziplin schuldig ge-
macht haben.
Gegen eine – von den Abteilungs-Disziplinarausschüssen
ausgesprochene – Disziplinarstrafe ist das Rechtsmittel der
Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig.
Der Hauptausschuss entscheidet nach Anhörung des be-
troffenen Mitglieds. Gegen sein Urteil ist ein weiteres
Rechtsmittel jedoch nicht gegeben. Der ordentliche Rechts-
weg bleibt hiervon jedoch unberührt.
3 Soweit von Verbänden Geldstrafen gegen Vereinsmitglieder
ausgesprochen, bzw. hierfür Gebühren erhoben werden,
können die hierfür verantwortlichen Mitgliedern zur Verant-
wortung genommen werden
4 Der Ausschluss eines Mitglieds nach § 3 dieser Satzung
bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversamm-
lung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mit-
gliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
angekündigt ist.
Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der Anwesenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwen-
dung für die Förderung des Sports.
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung und
mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Fussballclub Reutlingen
01. April 2016